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Von einem betriebsbereiten Kraftwagen geht immer eine Gefahr für den übrigen Verkehr aus. Selbst wenn er fern des öffentlichen Straßenraums in einer privaten Tiefgarage geparkt wurde. Kommt es dort zu einem Brand weiterer Fahrzeuge, der seinen Ursprung in dem abgestellten Auto genommen hat, muss dessen Halter für den Gesamtschaden haften hat das Landgericht Karlsruhe klargestellt (Az. 9 S 319/12).
Wie die Deutsche Anwaltshotline berichtet, hatte sich das betroffene Fahrzeug auf Grund eines nicht mehr nachvollziehbaren technischen Defekts selbst entzündet. Das Auto war 24 Stunden zuvor in der Tiefgarage abgestellt worden, wo das Feuer nun auf einen daneben stehenden Wagen übergriff. Deren Besitzerin machte für den entstandenen Schaden in Höhe von knapp 3000 Euro den Halter des „Selbstentzünders“ verantwortlich.
Zwar sind zwischen dem Abstellen des Autos und seiner Entzündung mehr als 24 Stunden verstrichen, womit ein naher zeitlicher Zusammenhang mit einem Betriebsvorgang nicht mehr gegeben ist. Doch die sich mit jeder Verwendung eines Kraftfahrzeugs öffnende Gefahrenquelle ist erst dann ohne rechtliche Bedeutung, wenn die Fortbewegungs- und Transportfunktion des Fahrzeugs überhaupt keine Rolle mehr spielt.
Ansonsten ist nach allgemeiner Rechtsprechung der ursächliche Zusammenhang von Schadensereignis und Betrieb eines Kfz nicht auf den Zeitraum zwischen Beginn und Ende der Fahrt zu begrenzen. Es genügt, dass sich eine von dem Auto ausgehende Gefahr ausgewirkt hat und das Schadensgeschehen in dieser Weise durch das Fahrzeug mitgeprägt wurde.
geschrieben von auto.de/(ampnet/nic) veröffentlicht am 15.07.2013 aktualisiert am 15.07.2013
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