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Auch hochgradig schwerhörige Personen können sich einen so genannten „Taxifahrschein“ ausstellen lassen. Darauf hat jetzt das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg bestanden (Az. 1 B 9/07). Bei der Erteilung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung an einen Schwerhörigen darf die moderne Entwicklung neuester Hörhilfen nicht unberücksichtigt bleiben.
Nach den einschlägigen Rechtsvorschriften war bisher die Zulassung eines Taxi-Fahrers ausgeschlossen, wenn sein Hörverlust bei einer Messung ohne Hörhilfen 60 oder mehr Prozent betrug. „Weil der Hörverlust durch kein Hörgerät ausreichend zuverlässig kompensiert werden konnte, musste dieser Wert nach den bundesweit geltenden Begutachtungsleitlinien für Kraftfahrer in der Vergangenheit immer ohne Hörhilfen gemessen werden – und zwar ohne jegliche Ausnahme“, erklärt Rechtsanwältin Katja Bausch, von der Anwaltshotline.
Nunmehr haben die Berlin-Brandenburgischen Oberverwaltungsrichter aber entschieden, dass im jeweiligen Einzelfall mögliche Abweichungen von der Regel geprüft werden müssen. Ein vom Gericht eingeholtes medizinisches Sachverständigengutachten hatte nämlich ergeben, dass die Hörgeräteakustik mit der Einführung volldigitaler Hörsysteme inzwischen einen „Quantensprung“ gemacht hat, der die bisherigen prinzipiellen Bedenken gegen die Zuverlässigkeit von Hörhilfen hinfällig werden lässt.
geschrieben von (ar/nic) veröffentlicht am 20.05.2009 aktualisiert am 20.05.2009
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