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Hochschwangere Frauen dürfen nicht auf Sonder-Parklätzen für Schwerbehinderte parken. Diese Auffassung vertrat jetzt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (Az. 10 ZB 09.1052). Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, war das Auto einer werdenden Mutter abgeschleppt worden.
Sie hatte das Fahrzeug auf einer Spezial-Parkfläche für Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und Blinde abgestellt und statt des geforderten Sonderparkausweises eine leere Plastikhülle mit der Beschriftung „Mutterpass“ hinter die Frontscheibe ihres Wagens gelegt.
Die Frau weigerte sich, für die Abschleppkosten in Höhe von 173,30 Euro aufzukommen. Ihr bewusster Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung sei auf ihre „gesundheitliche Notlage“ zurückzuführen gewesen. Und im Übrigen diskriminierten die auf Gehbehinderte und Blinde beschränkten Sonder-Parkbestimmungen ohne sachlichen Grund hochschwangere Frauen wie sie, meinte sie.
Laut Sozialgesetzbuch werden nur solche Personen als behindert eingestuft, die mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher am Leben in der Gesellschaft auf Dauer nur noch beschränkt teilhaben können. Davon könne selbst bei hochschwangeren Frauen keine Rede sein – zumindest nicht generell.
geschrieben von (ar/nic) veröffentlicht am 14.08.2009 aktualisiert am 14.08.2009
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