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Kfz-Kennzeichen, die sich im Wagen hinter die Windschutz- bzw. Heckscheibe befinden sind nicht rechtens. Darauf weist die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline im Zusammenhang mit einer aktuellen Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg hin (Az. 12 LA 16/08).
Das Diebstahlsrisiko ist nach Auffassung der niedersächsischen Richter kein akzeptabler Grund, die Kennzeichen im Fahrzeug aufzubewahren. Im Interesse einer schnell, klar und eindeutig erkennbaren Kennzeichnung des Fahrzeugs kann es nicht jedem Halter überlassen bleiben, an welcher Stelle an oder in seinem Fahrzeug ihm das zweckmäßig erscheint.
Dies gilt auch dann, wenn das Fahrzeug jeweils nur vorübergehend auf einem öffentlichen Parkplatz abgestellt wird. Die Kennzeichnungspflicht gelte zwar nur beim Betrieb des Fahrzeugs, doch dieser endet nicht mit dem Motorstillstand. Ein Fahrzeug ist solange in Betrieb, wie es im öffentlichen Verkehr belassen wird – das schließt das Abstellen am Straßenrand oder auf einem Parkstreifen dort mit ein.
geschrieben von (ar/nic) veröffentlicht am 01.04.2009 aktualisiert am 01.04.2009
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