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Wer ein gebrauchtes Fahrzeug als „Jahreswagen“ kauft, obwohl es zum Zeitpunkt der Erstzulassung bereits länger als ein Jahr auf Halde stand, kann vom Händler einen Preisnachlass zu verlangen. In einem vom ADAC jetzt veröffentlichten Urteil sprach der Bundesgerichtshof (AZ.: VIII ZR 180/05) auf dieser Grundlage einem Käufer einen Preisnachlass zu.
Eine Autohändlerin hatte ihm ein Fahrzeug mit der Bezeichnung „Jahreswagen“ verkauft, das im Mai 1999 hergestellt und im August 2001, also mehr als 2 Jahre später, erstmals zugelassen worden war. Damit war die dem Käufer zumutbare Standzeit von zwölf Monaten vor Erstzulassung bei weitem überschritten. Nach allgemeinem Verständnis handelt es sich bei einem Jahreswagen um einen Neuwagen, der vom Erstbesitzer längstens ein Jahr gefahren wird. Dabei darf die Frist zwischen Herstellungsdatum und Erstzulassung nicht mehr als ein Jahr betragen, so die Richter.
(ar/os)
geschrieben von veröffentlicht am 15.03.2007 aktualisiert am 15.03.2007
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