Urteil: Kein Anspruch auf Privat-Poller vor einer Grundstückszufahrt

Ein Grundstückseigentümer kann nicht mehr mit der Zustimmung der Gemeinde zum Aufstellen von Pollern zum Freihalten der Zufahrt zu einem Grundstück rechnen.

Änderung der Straßenverkehrsordnung

Nach einer Änderung der Straßenverkehrsordnung sind Poller keine Sperrpfosten bzw. Verkehrseinrichtungen mehr und können damit amtlich nicht mehr zugesagt werden. Darauf hat jetzt das Verwaltungsgericht Koblenz hingewiesen (Az.4 K 774/09).

Im vorliegenden Fall

Im vorliegenden Fall hatte nach Auskunft der Deutschen Anwaltshotline die Gemeinde einem Anwohner das Aufstellen von Pollern zugesagt, die Zusage aber in einem späteren Schreiben dann aber wegen „Einwendungen von Nachbarn“ davon wieder abgesehen. Die konkrete Zusicherung habe ihre Wirksamkeit verloren, als die Gemeinde nunmehr wegen der geänderten Rechtslage eine solche Zusicherung gar nicht mehr hätte abgeben dürfen. Wenn wie hier Metallpfosten im befahrbaren öffentlichen Straßenraum befestigt würden, könne dadurch der allgemeine Fahrzeugverkehr gefährdet oder unzulässig erschwert werden.

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