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Die Behörden sind in der Regel nicht verpflichtet, den Verkehr vor den Häusern der Anwohner auf deren Wunsch mit Extra-Verkehrsschildern besonders zu regeln. Jedes neue Verkehrszeichen muss nach der jetzigen zwingend geboten sein. Was nicht zutrifft, wenn schon bei Einhaltung der allgemeinen Verhaltensregeln mit keinen besonderen Gefahren mehr zu rechnen ist, entschied das Verwaltungsgericht Braunschweig (Az. 6 A 389/04).
Im vorliegenden Fall wollte ein Einwohner aus Wolfenbüttel durchsetzen, dass in einer an seinem Grundstück vorbeiführenden Straße ein absolutes Halteverbot mit der entsprechenden Beschilderung eingerichtet wird. Durch parkende Fahrzeuge werde die Sicht für Fußgänger beim Überqueren behindert, argumentierte der Mann. Außerdem hätte er wegen der mitunter teilweise zugestellten Einfahrt Schwierigkeiten, in seine Garage hereinzukommen.
Kurzfristige Behinderungen bei der Ein- oder Ausfahrt müsse der Kläger schon wegen der Lage seines Grundstücks in einer verkehrsreichen Zone grundsätzlich hinnehmen, informierte die deutsche Anwaltshotline. Und nach Auskunft der Polizei sei es in den letzten drei Jahren in der Straße zu keinem einzigen Unfall mit Fußgängern im Zusammenhang mit abgestellten Fahrzeugen gekommen.
geschrieben von auto.de/(ampnet/nic) veröffentlicht am 24.03.2010 aktualisiert am 24.03.2010
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