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Einem wegen Mordes in Tateinheit mit schwerem Raub Verurteilten kann nicht die Beförderung von Passagieren anvertraut werden. Auch wenn er seine Strafe inzwischen ordnungsgemäß abgesessenen hat und der lebenslange Freiheitsentzug nach 16 Jahren Haft zur Bewährung ausgesetzt wurde. So hat jetzt das Verwaltungsgericht Gießen entschieden (Az. 6 K 4151/09).
In dem vorliegenden Fall hatte der in die Freiheit zurückgekehrte Mann nach seiner Haftentlassung einen Busführerschein beantragt, erklärte die Deutsche Anwaltshotline. Trotz eines positiven medizinisch-psychologischen Eignungsgutachtens verweigerte ihm aber der zuständige Landrat die Ausstellung einer Fahrerlaubnis der gewünschten Klasse D.
Der Bewerber müsse auch die Garantie für den korrekten Umgang mit den sich ihm anvertrauenden Personen und deren Eigentum für die Zeit der Beförderung bieten. Das sei zudem nicht der Fall, da der Betroffene in der Bewährungszeit nach der Haftentlassung erneut wegen Diebstahls geringfügiger Sachen verurteilt wurde, was normalerweise nicht in ein Führungszeugnis aufzunehmen wäre – angesichts der Vorgeschichte des Mannes und der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen aber nicht mehr unberücksichtigt bleiben kann.
geschrieben von auto.de/(ampnet/nic) veröffentlicht am 14.10.2010 aktualisiert am 14.10.2010
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