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Wer krankhaften Wahnvorstellungen unterliegt, die sich in einem massiven Stalking-Verhalten äußern, dem fehlen auch die Voraussetzungen zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeuges. Ihm kann aufgrund der potentiellen Gefährdung durch das Autofahren auch ohne besondere Vorkommnisse im Straßenverkehr sofort die Fahrerlaubnis entzogen werden. Das hat das Verwaltungsgericht Münster bekräftigt (Az. 10 K 3093/12).
Wie die Deutsche Anwaltshotline berichtet, hatte sich im vorliegenden Fall der psychotisch Kranke dem Entzug seiner Fahrerlaubnis widersetzt. Dem Mann war massives Stalking vorgeworfen worden. Er konnte dafür nicht strafrechtlich verurteilt werden, weil er auf Grund seines psychischen Zustandes für schuldunfähig gehalten wurde, gleichwohl wollte er aber seinen Führerschein behalten, weil bei ihm keine akute schizophrene Psychose mehr nachweisbar war. Die ärztliche Diagnose sah ebenfalls keine Anhaltspunkte für eine Fahruntüchtigkeit nach den Begutachtungs-Leitlinien rechtfertigte.
Der Gutachter hatte behauptet, bei dem Stalker sei die Persönlichkeitsstörung nicht derart ausgeprägt, dass Denken und Handeln in Bezug auf das Verkehrsgeschehen deutlich eingeschränkt wären. Die ständige Verfolgung durch ihn sei für die betroffenen Frauen sicherlich sehr lästig, stelle aber keine eigentliche Gefahr für den allgemeinen Straßenverkehr dar.
Dem widersprach das Gericht und hielt die Aussagen des Arztes für beschönigend und verharmlosend. Es sei vor dem Hintergrund des massiven Stalkings nur eine Frage der Zeit, bis bei der krankhaften Verfolgung von Personen im öffentlichen Raum auch ein Pkw mit all seinem Gefahrenpotential zur Anwendung komme. Für die Rechtmäßigkeit des Fahrerlaubnisentzugs sei nur entscheidend, ob bei dem Betroffenen von anhaltenden Störungen wie Wahnvorstellungen und Halluzinationen auszugehen ist, die sein Realitätsempfinden immer wieder erheblich beeinträchtigen. Dies sei hier der Fall und wurde auch nicht vom umstrittenen Gutachter in Abrede gestellt.
geschrieben von auto.de/(ampnet/deg) veröffentlicht am 09.09.2013 aktualisiert am 09.09.2013
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