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Ein Gebrauchtwagenhändler kann nur dann eine Vermittlungsprovision verlangen, wenn es ihm tatsächlich gelingt, das Fahrzeug zu verkaufen. Das bloße Bemühen um den Verkauf rechtfertigt eine solche Gebühr nicht. So entschied das Landgericht München I in seinem Urteil vom 18. Oktober 2007 (Az. 26 O 24519/05).
Im vorliegenden Fall verlangte der Vermittler zudem eine Standgebühr von 13 Euro pro Tag für die Zeit, in der das Fahrzeug unverkauft auf seinem Betriebsgelände stand. Dieser Preis ist um 100 Prozent überhöht und sittenwidrig. Der Richter berief sich bei seinem Urteil auf die Aussage eines Sachverständigen, der eine Gebühr von höchstens sechs Euro für angemessen hielt.
Auch die vom Vermittler verlangte Provision in Höhe von 1500 Euro müsse nicht bezahlt werden. Ein erfolgreicher Verkauf des Fahrzeugs war schließlich nicht zu Stande gekommen.
geschrieben von (ar/nic) veröffentlicht am 16.10.2012 aktualisiert am 16.10.2012
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