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Verzögert sich die vorgesehene Abflugzeit, steht den Passagieren nach entsprechend langer Verspätung laut EG-Verordnung eine Ausgleichszahlung zu. Allerdings nicht, wenn die Betroffenen inzwischen in Eigenregie einen Ersatzflug bei einer anderen Fluggesellschaft genutzt haben. Obwohl sie damit natürlich auch erst viel später als geplant am Reiseziel eintrafen. Da sie mit einem anderen Unternehmen geflogen sind, ohne dass es sich um eine Verlegung ihrer ursprünglichen gebuchten Gesellschaft handelt, hätten sie ja aus eigener Entscheidung den umstrittenen Flug gar nicht angetreten und somit keinerlei Ausgleichsansprüche. Diese Auffassung hat das Amtsgericht Rüsselsheim vertreten (Az. 3 C 574/13 ).
Wie die Deutsche Anwaltshotline berichtet, ging es um einen Vormittags-Flug von Stuttgart nach Palma de Mallorca. Bei der Ankunft auf dem Flughafen erhielten die Passagiere die Information, dass der Abflug zunächst auf den frühen Nachmittag und dann sogar auf den späten Abend verschoben sei. Als den Betroffenen vorsorglich sogar ein kostenloses Hotelzimmer offeriert wurde, schwante ihnen Schlimmeres, und sie buchten bei einer anderen Fluggesellschaft erfolgreich einen Ersatzflug. Und verlangten nun vom ursprünglichen Flugveranstalter neben den Ticketkosten auch noch die Ausgleichszahlung für die erhebliche Gesamtverspätung. Was der allerdings zurückwies.
Zu Recht, wie das Amtsgericht entschied. Ein Anspruch auf Ausgleichszahlung für den Fall des Nichtantritts eines verspäteten Fluges käme im Text der EG-Verordnung nämlich überhaupt nicht vor. (ampnet/nic)
geschrieben von auto.de/(ampnet) veröffentlicht am 09.01.2014 aktualisiert am 09.01.2014
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