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Hat ein Kraftfahrer einen Herzinfarkt erlitten, darf die Verkehrsbehörde eine Nachuntersuchung durch einen Internisten mit verkehrsmedizinischer Qualifikation verlangen.
Die reine Bescheinigung eines Zentrums fürs Arbeitsmedizin reicht dafür nicht aus. Zumindest nicht, wenn es um eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung geht, bei der nach einem Herzinfarkt die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nur ausnahmsweise gegeben ist und nach Ablauf von sechs Monaten durch eine Nachuntersuchung kontrolliert werden muss. Darauf hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in einer unanfechtbaren Entscheidung bestanden (Az. 16 A 2172/12).
Wie die Deutsche Anwaltshotline berichtet, hatte der Betroffene statt des geforderten Gutachtens lediglich eine Bescheinigung über eine ärztliche Untersuchung des Kölner Zentrums für Arbeitsmedizin vorgelegt. Diese beinhaltete aber keine begründete Darstellung der Anamnese, des Untersuchungsbefundes oder der Medikation, sondern nur die Empfehlung einer Auflage zur jährlichen kardiologischen Kontrolluntersuchung.
Die Mindesterfordernisse, die an ein entsprechendes Gutachten zu stellen sind, blieben damit unerfüllt, und die Behörde hat laut Münsteraner Richterspruch zu Recht dieser Bescheinigung keine hinreichende Bedeutung beigemessen und die Erstellung eines „richtigen“ Gutachtens verlangt.
geschrieben von auto.de/(ampnet/nic) veröffentlicht am 08.01.2013 aktualisiert am 08.01.2013
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