Urteil: Keine Gebühren für rechtswidrige Ablehnung

Hat das Verkehrsamt zu Unrecht die Erteilung einer Fahrerlaubnis versagt, darf es den Patzer seiner Beamten dem Antragsteller nicht in Rechnung stellen. Nur für eine rechtmäßige Amtshandlung stehen einer Behörde die gesetzlichen Gebühren zu. Das hat das Verwaltungsgericht Aachen klargestellt (Az. 2 K 2342/10).

Wie die Deutsche Anwaltshotline berichtet, hatte der Betroffene die Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung für Taxi und Mietwagen beantragt. Die Verkehrsbehörde überprüfte, wie vorgeschrieben, das Verkehrszentralregister zur Person beim Kraftfahrtbundesamt und schickte ihm dafür noch am gleichen Tag einen Gebührenbescheid in Höhe von 31,90 Euro.

Vier Monate später jedoch folgte ein ablehnender Bescheid. Wobei die Beamten in der detaillierten Auflistung neben der Ablehnung wiederum eine Abfrage beim Kraftfahrtbundesamt in Rechnung stellten. Diese nunmehr auf 52,02 Euro angestiegene Summe weigerte sich der Mann zu zahlen, denn die Ablehnung seines Antrags auf Erteilung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung war rechtswidrig, wie sich in einem von ihm angestrengten anderen Verfahren herausgestellt hatte. Der Ablehnungsbescheid ist inzwischen auch gerichtlich aufgehoben worden.

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