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Erlischt die gesetzlich vorgeschriebene Versicherung für ein Auto, muss es umgehend stillgelegt und abgemeldet werden. Ein mit dieser Begründung erstellter Bescheid zur Zwangsabmeldung eines Fahrzeugs ist allerdings ungültig, wenn der Wagen längst verschrottet und das Verkehrsamt darüber informiert wurde.
Ein nicht existierendes Fahrzeug bedarf keiner Versicherung, hat jetzt das Verwaltungsgericht Oldenburg betont (Az. 7 A 2471/08). Wie die Deutsche Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, war einer Kfz-Zulassungsstelle von einem Versicherungsunternehmen pflichtgemäß mitgeteilt worden, dass das Fahrzeug ihres Klienten nicht mehr bei ihr versichert sei. Daraufhin forderte die Behörde den Fahrzeughalter per Amtbescheid auf, innerhalb der nächsten sieben Tage die ausreichende Haftpflichtversicherung für seinen Wagen nachzuweisen oder aber die Nummernschilder sowie den Zulassungsschein „zwecks Außerbetriebssetzung“ vorbeizubringen. Ansonsten erfolge dies zwangsweise an Ort und Stelle.
Der Mann hatte bei der Behörde angerufen und ihr glaubhaft erklärt, dass sein Fahrzeug längst durch ein Entsorgungsunternehmen verschrottet wurde. Der Vollzugsbeamte machte sich trotzdem auf den Weg um das kostspielige Entstempeln der Kennzeichen und die Entwertung der zugehörigen Zulassungsbescheinigung vorzunehmen. Eine zusätzliche Verwaltungsgebühr von 150,70 Euro wurde fällig. Welche der ehemalige Besitzer des nicht mehr existierenden Fahrzeugs aber nicht bezahlen wollte.
Zwar darf die Behörde die Vorlage der Kennzeichen und des Fahrzeugbriefs verlangen, doch die für die anschließende Zwangsstilllegung angeführte Begründung, das umstrittene Auto müsse versichert sein, sei angesichts der zu diesem Zeitpunkt bereits erfolgten Verschrottung Humbug, entschieden die Richter.
geschrieben von (ar/nic) veröffentlicht am 27.01.2009 aktualisiert am 27.01.2009
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