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Ein gewerblich agierender Autovermieter darf in seiner Mietwagen-Flotte keine mit Blaulicht und Martinshorn ausgerüsteten Notarztfahrzeuge bereithalten. Auch dann nicht, wenn diese Sonderfahrzeuge ausschließlich medizinischen Organisationen und Einheiten des Rettungsdienstes zur Nutzung angeboten werden. So hat jetzt das Oberverwaltungsgericht Hamburg entschieden (Az. 3 Bf 82/09).
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, ging es in der gerichtlichen Auseinandersetzung um einen Volkswagen Touareg, der als Notarzt-Einsatzfahrzeug umgerüstet und auf den Hamburger Hauptsitz einer Autovermietung zugelassen worden war. Dagegen wandte sich die örtliche Feuerwehr, da der Autovermieter als eingetragener Halter des Sonderfahrzeugs selbst gar keine Genehmigung für die Nutzung von Krankenkraftwagen habe. Diese ist nach dem Hamburgischen Rettungsdienstgesetz aber zwingend vorgeschrieben.
Die Vermietung eines widerrechtlich zugelassenen Blaulicht-Fahrzeugs mit Martinshorn stelle einen besonders schweren Eingriff in den Straßenverkehr dar, weshalb die Betriebsgenehmigung dafür sofort zurückgezogen werden müsse, so der Kläger. Dem stimmten die hanseatischen Oberverwaltungsrichter zu, da im Straßenverkehrsrecht die Verantwortlichkeit für ein Fahrzeug immer beim Halter liegt. Damit habe der Verordnungsgeber auch im Falle der Zulassung von Fahrzeugen mit Sonderrechten diese bewusst nur auf die zur besonderen Verwendung berechtigten Halter beschränkt, um etwa unfallträchtige Blaulichtfahrten durch ungeübte Fahrer prinzipiell auszuschließen.
Es reicht für einen Autovermieter also nicht, ein selbst erworbenes Rettungsfahrzeug länger oder kürzer an medizinische Einsatzkräfte gewerblich verleihen zu wollen.
geschrieben von auto.de/(ampnet/nic) veröffentlicht am 07.03.2011 aktualisiert am 07.03.2011
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