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Gebrauchtwagen müssen nicht unbedingt in eine Vertragswerkstatt, damit ihre Garantie erhalten bleibt, hat der Bundesgerichtshof (BGH) aktuell beschlossen (Az: VIII ZR 206/12). Damit unterscheidet sich das Verfahren bei Gebrauchtwagen grundsätzlich von dem bei Neuwagen.
Bei Gebrauchtwagenhändlern wird deshalb davon ausgegangen, dass sie die Garantieleistung mit verkaufen, auch wenn diese auf der Rechnung nicht speziell ausgewiesen ist. Mit dem Verkauf kann zwar die Verpflichtung für regelmäßige Wartungsarbeiten und Inspektionen grundsätzlich verbunden werden. Eine Festlegung auf bestimmte Werkstätten ist dabei jedoch nicht rechtens, wie der BGH entschied.
Bei Neuwagen ändert sich durch die aktuelle Entscheidung des BGH nichts. Die freie Wahl der Werkstatt gilt nach wie vor nicht beim Kauf eines neuen Autos. Denn gewährt ein Autohersteller eine kostenlose zusätzliche Garantie, kann er dies von der Gegenleistung abhängig machen, dass der Kunde den Wagen in Vertragswerkstätten warten lässt.
geschrieben von auto.de/(ampnet/nic) veröffentlicht am 30.09.2013 aktualisiert am 30.09.2013
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