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Ist nach einem Autounfall das eigene Gefährt nicht mehr fahrbereit, darf man für die Zeit der Reparatur auf einen Mietwagen zurückgreifen.
Die Aufwendungen für das Ersatzfahrzeug hat dabei der Unfallverursacher zu begleichen, was sich aber nicht auf die Kosten einer dabei zusätzlich abgeschlossenen Vollkaskoversicherung erstreckt, da sie in der Regel längst im abzurechnenden Normaltarif des Ersatzautovermieters enthalten ist. Darauf hat das Landgericht Bonn in einem Urteil hingewiesen (Az. 8 S 267/12).
Wie die Deutsche Anwaltshotline berichtet, hatte das zuständige Amtsgericht in erster Instanz die Erforderlichkeit der Mietwagenkosten festgestellt und sie zu Recht in üblicher Weise auf der Grundlage der so genannten Schwacke-Liste geschätzt. Im konkreten Fall wurde für den Ersatzmietwagen ein Selbstbehalt von 500 Euro pro Schadensfall vereinbart. Die zusätzlich aufgeführten Kosten in Höhe von 308 Euro für diese vereinbarte Haftungsreduzierung waren aber aus der Luft gegriffen. Etwaige Zuschläge für eine Haftungsbefreiung sind in der aktuellen Schwacke-Liste bereits in den Normaltarif eingerechnet – zumindest bei einem vereinbarten Selbstbehalt von 500 Euro und höher. Sie dürfen also nicht noch ein zweites Mal gesondert in die Schadensberechnung eingestellt werden.
geschrieben von auto.de/(ampnet/nic) veröffentlicht am 30.07.2013 aktualisiert am 30.07.2013
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