Urteil: Kennzeichen gehören an die Stoßstange

Wer ein Auto besitzt, muss die Kennzeichen auch an der dafür vorgesehenen Stelle anbringen. Das gilt nicht nur während des Betriebs, sondern auch dann, wenn der Wagen abgestellt wird. Mit der vermeintlich cleveren Idee, die Kennzeichen bei längerer Standzeit im Wageninneren vor Langfingern zu schützen, kann man sich daher Ärger einhandeln. Im harmlosen Fall ist ein Verwarngeld von 10 Euro fällig. Bei konsequenter Nichtbeachtung kann das Fahrzeug sogar stillgelegt werden. Darauf weist das Verkehrsrechtsportal straffrei-mobil.de hin.

Amtliche Kennzeichen müssen auch dann vorschriftsmäßig montiert sein, wenn das Fahrzeug nicht gefahren wird. Dies ergibt sich aus der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV). Danach ist das Inbetriebsetzen eines Fahrzeugs, dessen Kennzeichen nicht wie vorgeschrieben ausgestaltet oder angebracht sind, eine Ordnungswidrigkeit. Dies gilt auch dann, wenn das Fahrzeug für eine gewisse Zeit im öffentlichen Verkehrsraum, zu dem auch Park- oder Seitenstreifen gehören, abgestellt wird.

Darauf hat das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hingewiesen (AZ.: 12 LA 16/08). Die Kennzeichen lediglich hinter die Front- bzw. Heckscheibe des parkenden Fahrzeugs zu legen, erfülle das Merkmal der geforderten „ordnungsgemäßen Montage“ nicht. Als Rechtfertigung lasse sich in einem solchen Fall auch nicht anführen, dass die Kennzeichen in der Vergangenheit bereits gestohlen worden seien.

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