Recht: Spiegelungen im Lack sind kein Sachmangel

Urteil: Kfz-Betriebe müssen sich nicht alles gefallen lassen Bilder

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Es gibt sie doch noch; Gerichtsurteile die untermauern, dass sich Kfz-Betriebe und Händler vom Kunden nicht alles gefallen lassen müssen. Das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) entschied am 06.02.2014 in einem Fall, mit welchen Mängelrügen Mitarbeiter in Werkstätten und im Autohandel immer wieder auseinandersetzen müssen und das sich Kunden nicht davon abhalten lassen, trotz eindeutiger Klageabweisung, weiter in Berufung zu gehen.

Der Fall

In verhandelten Fall war ein Mercedes-Benz Typ E 350 CDI Cabriolet in „Indigolithblau Metallic“ im Wert von 75.606,65 Euro der Streitgegenstand; vielmehr dessen Lackierung. Für diese zahlte der Kläger 800,00 Euro Aufpreis. Nach Übergabe des Fahrzeugs stellte der Kläger jedoch fest, dass bei direktem Sonnenlicht oberhalb der chromefarbenen Zierleisten unschöne Schlieren (Hologramme) zu sehen waren. Diese kämen Verkratzungen oder mangelhafte Lackierung gleich. Aus einem erstellten Gutachten ging jedoch hervor, dass die Lackierung am Fahrzeug die dem Hersteller entsprechende Qualität und Schichtstärke aufweise und auch fachgerecht aufgetragen worden sei. Der Glanzgrad der Lackierung sowie die Oberflächenstruktur entsprächen demnach dem Stand der Technik und seien zudem mangelfrei gewesen. Bei starkem Sonnenlicht könnten an der Fahrzeugseite rechts und links Spiegelungen der chromefarbenen Zierleisten der Tür deutlich erkannt werden. Ein Abdecken der Zierleiste habe ergeben, dass diese die Spiegelung hervorrufe.

Das Urteil

Auf Grund dieses Gutachtens forderte der Kläger vor dem Landgericht Düsseldorf eine Wertminderung in Höhe von 6.000,00 Euro. Die Klage war erfolglos. Daraufhin wurde von Seiten des Klägers Berufung beim OLG Düsseldorf eingelegt, da das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hatte, wies das OLG die zulässige Berufung zurück. Zum  Urteil kam das OLG aus folgenden Gründen. In dem Spiegelungseffekt der Zierleisten sah das OLG Düsseldorf keinen minderungsrelevanten Mangel. Auch lasse sich kein Defizit im Hinblick auf die Eignung des Fahrzeuges für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung ableiten, da es für die gewöhnliche Verwendung geeignet sei. Der Kläger habe um die Ausstattung des Fahrzeuges mit hochglänzenden Chromleisten gewusst. Das Wissen des Klägers, dass diese unter Einwirkung von Sonnenlicht Reflexionen hervorzurufen pflegen, dürfe – weil allgemein bekannt – jedenfalls zwanglos unterstellt werden.

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