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Ein Fahrzeug mit Saisonkennzeichen darf zwar außerhalb der beantragten Frist im öffentlichen Verkehr nicht benutzt werden, gilt aber ununterbrochen als zugelassen. Womit auch bei einer Wiederabmeldung nach einem Tag zumindest die Kraftfahrzeugsteuer für den Minimalzeitraum von einem Monat fällig ist. Darauf hat der Bundesfinanzhof bestanden (Az. II R 32/10).
Wie die Deutsche Anwaltshotline berichtet, meldete eine Autoverkäuferin einen aus Portugal importierten Lkw Anfang September für den Saisonzeitraum Oktober und November an und bereits einen Tag später wieder ab. Sie hatte sich auf den gewerblichen Handel von Nutzfahrzeugen mit so genannten Tageszulassungen spezialisiert.
Das Finanzamt schickte ihr einen Steuerbescheid über 35 Euro für die beiden freigegebenen Monate und einen weiteren über 17 Euro für den Monat der Tageszulassung zuvor. Das Geld wollte die Autohändlerin aber nicht an den Fiskus zahlen. Bei der Erteilung von Saisonkennzeichen dürfe das Fahrzeug ja nur während des auf dem Kennzeichen angegebenen Zeitraums auf öffentlichen Straßen genutzt werden, begründete sie ihre Weigerung. Und hier sei der zu versteuernde Lkw unstrittig bereits vor Beginn des Verwendungszeitraums wieder abgemeldet worden.
Mit der Zulassung erhalte der Halter das Recht, das Fahrzeug auf öffentlichen Straßen in Betrieb zu setzen, woran das Gesetz eben die fällige Steuer knüpft. Selbst die widerrechtliche Benutzung eines Autos mit im öffentlichen Verkehr erfülle den Steuertatbestand. Insofern werde durch die Zuteilung eines Saisonkennzeichens die Befugnis zum Betrieb des Fahrzeugs, nicht aber die Geltung der Zulassung zeitlich begrenzt.
geschrieben von auto.de/(ampnet/nic) | foto: istock veröffentlicht am 09.11.2012 aktualisiert am 09.11.2012
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