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Wird ein Grundstück überschwemmt, weil der Ableitungsgraben einer daran vorbeiführenden Autobahn nicht ausreichend dimensioniert war, haftet das zuständige Land für den Schaden. Selbst nach einem nicht zu erwarten gewesenen „Jahrhundertregen“. Das hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden (Az. 11 U 198/10).
Wie die Deutsche Anwaltshotline berichtet, geschah das Malheur an der A 46, unter der an dieser Stelle ein mit einem Gittertor verschlossener Wassertunnel verläuft, an den sich ein offener Ableitungsgraben anschließt. Der lief nach einem verheerenden Wolkenbruch über, und auf dem Grundstück des Anlieger-Ehepaars liefen die Autos mit schlammigem Wasser voll. Den Schaden an den beiden Fahrzeugen wollten sie nun vom Land als Straßenbaulastträger ersetzt haben.
Die Richter urteilten, dass jeder, der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenquelle schafft, die Pflicht hat, alle ihm zumutbaren Maßnahmen und Vorkehrungen dagegen zu treffen. Diese Verkehrssicherungspflicht umfasst in diesem Fall insbesondere auch die Pflicht zur ausreichenden Dimensionierung eines Ableitungsgrabens zwecks Vorbeugung von Hochwasserschäden. Selbst wenn das Baugebiet für die Anwesen erst später von der Stadt ohne Information des beklagten Landes ausgewiesen und eine Veränderung des Grabenverlaufs veranlasst wurde, so hätte der Straßenbaulastträger im Rahmen einer regelmäßigen Überwachung die neue Gefahrenquelle erkennen und beseitigen müssen.
geschrieben von auto.de/(ampnet/nic) veröffentlicht am 07.06.2013 aktualisiert am 07.06.2013
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