Urteil: Lange Pause macht Dienstfahrt zunichte

Ein Beamter hat, wie alle anderen Arbeitnehmer auch, nicht im Dienst zu schlafen. Unterbricht er die nächtliche Autobahn-Heimfahrt auf einem Rastplatz, um sich einem über drei Stunden dauernden Schlaf hinzugeben, ist ein anschließender Verkehrsunfall auf der Weiterfahrt nach Hause nicht mehr als Dienstunfall zu werten. Das hat jetzt das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen festgestellt (Az. 5 LA 79/10).

Eine derart lange Unterbrechung macht den geforderten Zusammenhang der Rückfahrt mit dem Dienst zunichte und ist nur noch dem persönlichen Lebensbereich des Beamten zuzurechnen. Selbst wenn die zur [foto id=“364312″ size=“small“ position=“left“]Schlafpause führende Übermüdung den Anstrengungen des Arbeitstages geschuldet gewesen sein sollte, urteilen die Richter.

Wie die deutsche Anwaltshotline berichtet, war der betroffene Beamte nach frühmorgendlichen Dienstschluss mit seinem Pkw in die 200 Kilometer entfernte Wohnung aufgebrochen. Von Müdigkeit übermannt, legte er eine mehrstündige Erholungspause auf einem Rastplatz ein und fuhr erst gegen Vormittag weiter. Kurz nach der Weiterfahrt geriet sein Wagen ins Schleudern und rutschte in den Straßengraben. Wobei sich der Autofahrer die Halswirbelsäule und die linke Schulter verletzte. Obwohl der Beamte noch auf der Heimfahrt war, hatte der Dienstherr die Anerkennung als Arbeitsunfall ab. Zu Recht, wie die Lüneburger Richter meinen.

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