Urteil: Leasingnehmer muss Zulassungsstelle über Vertragsende informieren

Wer ein geleastes Fahrzeug nach Vertragsablauf zurückgibt, muss darüber die Zulassungsstelle informieren. Macht er das nicht und verlässt sich bei der Ummeldung zu Unrecht auf das Autohaus, hat er für die Kosten einer anschließenden behördlichen Zwangsstillegung des Fahrzeugs aufzukommen, obwohl es sich nicht mehr in seinem Besitz befindet. Dies hat jetzt das Verwaltungsgericht Berlin entschieden (Az. 11 K 57.10).

Wie die Deutschen Anwaltshotline meldet, wurden im vorliegenden Fall die Behörden von der Versicherung darüber informiert, dass der Versicherungsschutz des Fahrzeugs abgelaufen war. Als die bei der Zulassungsstelle gemeldete Fahrzeughalterin nicht auf die Aufforderung der Behörde reagierte, eine neue Versicherungsbestätigung vorzulegen oder aber das Auto unter Vorlage der Kennzeichenschilder abzumelden, drohte das Amt mit der Zwangsstillegung des Wagens. Da an drei Tagen nacheinander weder die gemeldete Inhaberin anzutreffen noch das Auto zu finden war, wurde eine bundesweite Fahndung nach dem nicht mehr versicherten Fahrzeug ausgeschrieben. Dafür stellte die Behörde später 51 Euro für die Ausschreibung der Fahndung und 81 Euro für den Polizeieinsatz zur Zwangsstilllegung in Rechnung.

Für die Kosten wollte die schließlich doch noch gefundene Leasingnehmerin aber nicht aufkommen. Sie verwies darauf, dass sie das Auto wieder abgegeben und der Leasinggeber offensichtlich das Auto nicht ordnungsgemäß umgemeldet habe. Das sah das Gericht anders: Nach den gesetzlichen Bestimmungen ist es Aufgabe des Veräußerers eines Fahrzeuges, unverzüglich der Zulassungsbehörde Namen und Anschrift des neuen Besitzers mitzuteilen.

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