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Wer sich ordnungsgemäß ein Fahrzeug leiht und es dann vorübergehend einer dritten Person zur Verfügung stellt, die damit in einen Unfall verwickelt wird, kann dafür nicht direkt zur Kasse gebeten werden.
Sein Verschulden erstreckt sich nur auf die eigene Verletzung des Vertrages mit dem Verleiher, nicht aber auf den dadurch schließlich von dem Dritten verursachten Unfallschaden. Diese besondere Rechtslage hat der Bundesgerichtshof jetzt bestätigt (Az. XII ZR 118/08), aber auch ausgeweitet.
Nach dem aktuellen Karlsruher Urteil verlieren die gesetzlichen Bestimmungen zur Haftung bei der Leihe ihre sonstige Gültigkeit, wenn das betroffene Fahrzeug nicht verliehen wurde, sondern die Überlassung sich als reine Gefälligkeit darstellt.
Wie die Deutsche Anwaltshotline berichtet, hatte ein Halter seinen Motorroller einem Bekannten zur Probefahrt überlassen. Der ließ augenscheinlich für kurze Zeit auch einen Begleiter damit fahren, wobei es zu dem Unfall kam. Für den erheblichen Schaden wollte nun der Bekannte als „Entleiher“ des Leichtkraftrades nicht aufkommen. Schließlich entbinde ihn das besondere Leih-Recht von der Pflicht, für den eigentlichen Unfall selbst geradezustehen. Er könne höchstens für die unerlaubte kurzzeitige Weitergabe des geliehenen Rollers belangt werden.
Das sah der Bundesgerichtshof nuancierter, ohne dabei die bisherige Rechtsprechung aufzugeben: Der Eigentümer des Motorrollers habe hier seinen Bekannten ausdrücklich aus reiner Gefälligkeit Probe fahren lassen. Und bei der Überlassung eines Gegenstandes im Rahmen eines bloßen Gefälligkeitsverhältnisses fehle den Beteiligten gerade der Wille, sich rechtlich zu binden. Ein ohne Rechtsbindungswillen der Beteiligten eingegangenes Gefälligkeitsverhältnis könne aber grundsätzlich keine an das Vertragsrecht angelehnte Haftung begründen.
geschrieben von auto.de/(ampnet/jri) veröffentlicht am 29.09.2010 aktualisiert am 29.09.2010
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