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Messen Polizisten nachts die Geschwindigkeit eines Autos, indem sie ihm hinterherfahren, so ist es für die notwendige Einhaltung eines gleichbleibenden Abstandes ausreichend, hat das Oberlandesgericht Celle festgestellt, wenn das Fahrzeug dabei ständig vom Lichtkegel des Streifenwagens erfasst bleibt (Az. 322 SsBs 69/13).
Wie die Deutsche Anwaltshotline berichtet, war der betroffene Autofahrer nachts an einem wartenden Streifenwagen vorbeigerast. Die Beamten nahmen die Verfolgung auf und fuhren dem offenbaren Verkehrssünder im Abstand von etwa 30 Metern auf einer Strecke von rund 500 Metern hinterher. Dabei zeigte deren Tacho über die gesamte Strecke eine Geschwindigkeit von 72 km/h – bei an dieser Stelle zugelassenem Tempo 30.
Das zuständige Amtsgericht verurteilte den Mann zu einer Regelgeldbuße von 100 Euro. Dazu kam ein einmonatiges Fahrverbot, weil der Betroffene kürzlich eine weitere Überschreitung der Geschwindigkeit um mehr als 25 km/h begangen hatte.
Bei einer nächtlich durchgeführten Messung der Geschwindigkeit bedürfe es seiner Ansicht nach näherer Feststellungen zu den Beleuchtungs- und Sichtverhältnissen sowie zu Orientierungspunkten. Eine Auffassung, der sich übrigens auch die Generalstaatsanwaltschaft anschloss, und ebenfalls die Aufhebung des Urteils beantragte. Allerdings vergeblich.
Laut Celler Oberlandesrichter handelt es sich bei einer Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren um ein standardisiertes technisches Verfahren im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Und die verlangt zwar grundsätzlich auch konkrete örtliche Feststellungen, um die Zuverlässigkeit der Messung des stets gleichbleibenden Abstandes und der Messstrecke nachvollziehen zu können. Das gilt umso mehr, je größer der Abstand im Einzelfall ist. Beträgt der Abstand – wie hier – deutlich weniger als 100 Meter, so bedürfen die Sichtverhältnisse im wortwörtlichen und übertragenen Sinne keiner weiteren Klarstellung.
geschrieben von auto.de/(ampnet/nic) veröffentlicht am 15.05.2013 aktualisiert am 15.05.2013
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