Urteil: Lieferverkehr hängt nicht vom Gewicht der Ware ab

Ob ein Lieferant die Geschäfte in einer Fußgängerzone mit dem Auto beliefern darf oder nicht, kann nicht von der Größe oder Schwere der bestellten Waren abhängen. Das geht aus einer Entscheidung des Thüringer Oberlandesgerichts hervor (Az. 1 Ss Rs 67/12).

Wie die Deutsche Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, sollte ein Kleinunternehmer aus Jena ein Bußgeld von 30 Euro zahlen. Dem Mann, der in der Innenstadt regelmäßig mehrere Schaukästen reinigt und neu bestückt, war „verbotswidriges Parken in einem gesperrten Fußgängerbereich“ vorgeworfen worden. Dabei hat die Stadtverwaltung den Lieferverkehr in den Fußgängerzonen zwischen 6 und 10 Uhr und zwischen 18 und 21 Uhr per Zusatzbeschilderung ausdrücklich erlaubt. Der Strafzettel stammte von 8.30 Uhr.

Die Stadt beharrte auf der Strafe und gab zur Begründung an, der erlaubte Lieferverkehr beziehe sich lediglich auf Waren, deren Umfang oder Gewicht „ein Tragen über längere Strecken unzumutbar erscheinen lässt“. Dazu gehörten Plakate nicht. Sie könnten auch mit dem Fahrrad oder zu Fuß befördert werden.

Das zuständige Amtsgericht hatte dies genauso gesehen, die in zweiter Instanz angerufenen Thüringer Oberlandesrichter allerdings nicht. Zwar ist der Begriff „Lieferverkehr“ gesetzlich nicht festgelegt, dem Wortsinn und dem Sprachgebrauch nach sei darunter jedoch der Geschäftsverkehr von Gewerbetreibenden zu verstehen, der für die Führung und Aufrechterhaltung eines Bebetriebs erforderlich sei. Es komme nicht auf das Was an, sondern auf das Wozu. Auch die geschäftliche Beförderung leichter und damit tragbarer Gegenstände in der Fußgängerzone ist damit als Lieferverkehr zu werten.

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