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Ein Verkehrsunternehmen darf seine Fahrten auch auf Personen beschränken, die mindestens 60 Jahre alt sind oder einen Schwerbehindertenausweis haben. Solchen „Seniorenbussen“ ist die Zulassung nicht allein deshalb zu verweigern, weil wegen der Abgrenzung des Personenkreises nicht alle Merkmale eines Linien- oder Sonderverkehrs erfüllt werden. Das hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz entschieden (Az. 7 A 10246/12.OVG).
Wie die Deutsche Anwaltshotline berichtet, ging es in der gerichtlichen Auseinandersetzung um das Vorhaben eines Unternehmens, entlang der Mosel einen regelmäßigen Kleinbus-Verkehr einzurichten, der einzig Fahrgästen der Generation 60+ beziehungsweise Schwerbehinderten vorbehalten sein sollte. Dazu sollten mit acht Plätzen ausgestattete Kleinstbusse zweimal die Woche auf insgesamt sieben Fahrstrecken unterwegs sein.
Dagegen klagte der Betreiber der öffentlichen Bus-Linie 333 zwischen Trier und Bullay. Bei mindestens drei der geplanten neuen Touren würde der Streckenverlauf zu einem ruinösen Parallelbetrieb führen, und außerdem sei laut Personenbeförderungsgesetz eine Eingrenzung der zu den Fahrten zugelassenen Passagiere gar nicht erlaubt.
Das Personenbeförderungsgesetz lässt bis auf ausdrücklich genannte Sonderformen des Linienverkehrs keinen so genannten grauen Verkehr zu. Die Genehmigung eines Linienverkehrs komme tatsächlich nicht in Betracht, wenn keine Fahrgastfreiheit besteht, stellte das Gericht fest. Bei den geplanten „Senioren-Bussen“ gehe es aber vielmehr darum, die Fahrstrecken auch einem Personenkreis zugänglich zu machen, der bisher nicht zufriedengestellt werden konnte. Diese unternehmerische Reaktion auf die demografische Entwicklung und die zunehmenden Mobilitätsprobleme der älter werdenden Bevölkerung auf dem Lande entspreche jedenfalls den sozialen und verkehrspolitischen Zielen der Gesellschaft, urteilten die Richter. Und denen ist ein Vorrang einzuräumen. Zudem sei es fraglich, ob der parallele Verkehr mit den Minibussen zweimal wöchentlich eine ernstliche wirtschaftliche Beeinträchtigung der Hauptlinie sein könne.
geschrieben von auto.de/(ampnet/nic) veröffentlicht am 12.07.2012 aktualisiert am 12.07.2012
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