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Tritt bei einem Neuwagen innerhalb des ersten Jahres ein Mangel auf, ist in aller Regel zu vermuten, dass er bereits vor der Auslieferung vorlag. Ein Anspruch auf Fehlerbeseitigung besteht aber auch noch nach mehr als zwölf Monaten und vor Ablauf von zwei Jahren. Über ein entsprechendes Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe (Az: 8 U 34/08) informierten der Deutsche Anwaltsverein (DVA) und der Auto- und Reiseclub Deutschland (ARCD).
Im vorliegenden Fall funktionierte nach gut einem Jahr die Soft-Close-Funktion eines neuen Autos nicht mehr. Die betroffene Tür ließ sich nicht mehr ganz schließen. Während der Fahrt musste sie sogar festgehalten werden, um ein Aufspringen zu verhindern. Mehrere Reparaturversuche des Autohauses blieben erfolglos. Daraufhin wollte der Neuwagenbesitzer vom Kauf zurücktreten. Der Händler weigerte sich jedoch.
Der Autofahrer klagte und unterlag in erster Instanz zunächst, weil nicht bewiesen werden konnte, dass der Mangel bereits bei Auslieferung bestanden habe. Das Oberlandesgericht wertete dies anders und sah keine Beweispflicht des Autokäufers. Der Händler habe durch die kostenlosen Reparaturversuche im Rahmen der Garantie den Schaden akzeptiert. Er sei über die Kulanz hinausgegangen und habe seine Verpflichtung zur Nachbesserung anerkannt. Da der Mangel nicht behoben werden konnte, habe der Autofahrer das Recht, auf Rückabwicklung des Kaufvertrages.
geschrieben von auto.de/(ampnet/jri) veröffentlicht am 10.09.2012 aktualisiert am 10.09.2012
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