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Einem Straftäter, der keinen Führerschein besitzt, kann ausnahmsweise die Fahrzeughaltung und -führung verboten werden. Diese Auffassung hat jetzt das Oberlandesgericht Frankfurt/Main vertreten (Az. 3 Ws 423/10).Wie die Deutsche Anwaltshotline, war der betroffene Mann zu einer Freiheitsstrafe von fast drei Jahren verurteilt worden.
Bei seinen mehrfachen Diebestouren hatte er unter anderem ein Auto entwendet, mit gestohlenen Kennzeichen versehen und gefahren, ohne im Besitz einer eigenen Fahrerlaubnis zu sein. Beim Fluchtversuch kam es zur erheblichen Gefährdung der ihn verfolgenden Polizeibeamten. Deshalb ordnete das Gericht nach Strafende im Rahmen der anschließenden fünfjährigen Führungsaufsicht an, dass der Mann in dieser Zeit jegliche Kraftfahrzeuge weder halten noch führen darf.
Die vielen Vorstrafen des Verurteilten waren fast immer mit Straßenverkehrsdelikten verbunden waren. Für das Gericht bestand deshalb kein Zweifel daran, dass er auch weiterhin Kraftfahrzeuge zur Begehung von Straftaten verwenden könnte Damit kommt das Verbot der in Fällen üblichen Entziehung der Fahrerlaubnis gleich, die hier aber mangels Führerschein nicht gegriffen hätte.
geschrieben von auto.de/(ampnet/jri) veröffentlicht am 16.12.2010 aktualisiert am 16.12.2010
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