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Ist das Radarfoto eines Temposünders von ausgesprochen schlechter Qualität, muss ein Amtsrichter in der Gerichtsverhandlung bei Bezugnahme auf die in den Akten zur Identifizierung befindlichen Lichtbilder auf diese Mängel ausdrücklich hinweisen. Unterlässt er das, ist das von ihm gefällte Urteil aufzuheben. Das hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden (Az. IV-4 RBs 29/11).
Im vorliegenden Fall ging es nach Auskunft der Deutschen Anwaltshotline, um ein Fahrzeug das auf der Autobahn mit einer Geschwindigkeit von 177 km/h geblitzt wurde. Erlaubt waren dort 120 km/h. Die gemessene Geschwindigkeit steht außer Zweifel. Auf dem Radarfoto jedoch waren die Gesichtszüge des Fahrers nur unscharf zu sehen. Nase, Mund und Augen wiesen keinen erkennbaren Konturen auf und die Stirnpartie sowie der Haaransatz waren durch den Rückspiegel vollständig verdeckt. Trotzdem verurteile ihn der zuständige Amtsrichter zu einer Geldbuße von 480 Euro und ein Fahrverbot von einem Monat.
Das Oberlandesgericht rügte, dass der Amtsrichter konkret hätte erklären müssen, wie er den Mann zweifelsfrei identifiziert hat. Hierzu hätte er Angaben zur Bildqualität und die dort zu findenden charakteristischen Merkmale des Angeklagten machen müssen. Weil er das nicht getan hat, wurde das Urteil aufgehoben und zur erneuten Verhandlung an das Amtsgericht zurückverwiesen.
geschrieben von auto.de/(ampnet/jri) veröffentlicht am 06.09.2012 aktualisiert am 06.09.2012
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