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Das Polizeirecht bietet auch an Unfallschwerpunkten keine Handhabe, bei Geschwindigkeitsüberschreitungen ein Fahrzeug vorübergehend sicherzustellen. Das hat jetzt in einer aktuellen Entscheidung der Bayerische Verwaltungsgerichtshof betont (Az. 10 BV 08.1422).
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, setze die Sicherstellung voraus, dass im Einzelfall unmittelbar die konkrete Gefahr weiterer Verkehrsverstoße drohe. Davon konnte im vorliegenden Fall keine Rede sein. Ein Motorradfahrer war gleich zweimal mit erhöhter Geschwindigkeit von einer Radarfalle erfasst worden. Die Polizei nahm ihm darauf hin kurzerhand sein Motorrad ab und ließ es von einem Abschleppunternehmen zu einer Verwahrstelle bringen. Erst gegen Bezahlung von 277,42 Euro dufte es sich der Verkehrssünder dort wieder abholen.
Die Beamten begründeten die Sicherstellung mit der hohen Unfallhäufigkeit in der Gegend. Um solche Schwerpunkte zu entschärfen, hatte das Polizeipräsidium in Oberbayern eine Grundsatzweisung erlassen, der zufolge beispielsweise bei zwei Geschwindigkeitsüberschreitungen von mehr als 25 km/h innerhalb eines Jahres ein Motorrad sicherzustellen, abzuschleppen und mindestens bis zum nächsten Morgen zu verwahren ist – an Wochenenden bis zum Montagmorgen. Nach Ansicht der Münchener Richter gehe die Anweisung weit über das Ziel hinaus.
Im Urteil stellte das Gericht fest, dass das Straßenverkehrsrecht Ordnungsmittel wie Bußgeld, Fahrverbot und Punkte in Flensburg vorsehe, die in der Regel ausreichen. Nur in Ausnahmefällen, etwa wenn der Fahrzeugführer betrunken ist oder weitere Verkehrsverstöße ausdrücklich ankündigt, sei ihm das Fahrzeug an Ort und Stelle zu entziehen.
geschrieben von (ar/jri) veröffentlicht am 26.02.2009 aktualisiert am 26.02.2009
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"Die Strafe für den doppelten Verstoß wird hoch genug ausfallen ! R. L. Wangerland" = 277,42 Euro ??? Die tun direkt weh! Natürlich mit zusätzlich "… Strafe für den doppelten Verstoß…!
Bei zwei ausreichend hohen Verstößen kann die Polizei ja den Führerschein vorläufig einbehalten.Damit entgehen die Beamten dem Verdacht der Verquickung der Interessen mit den Abschleppdiensten und ersparen dem "Verbrecher" erhebliche unnötige Kosten bei gleichem Effekt. Ist eigentlich schon jemals einem aufgefallen, daß Verkehrsvergehen praktisch nie aus den Akten verschwinden; im Gegensatz zu Mord????
G.Knözinger, Bergneustadt
Dieser Fall ist m.E. untragbar und "riecht" schon wieder nach einer Interessenverquickung zwischen Polizei und Abschlepp-Unternehmer !
Die Strafe für den doppelten Verstoß wird hoch genug ausfallen !
R. L. Wangerland
Ich habe es immer gewusst, in Deutschland muss man erst Leichen vorweisen, damit sich was ändert.
Abdellah El youssfi Duisburg
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Gast auto.de
Februar 26, 2009 um 10:42 am UhrDas ist eine zu hohe Strafe.Denn der jenige bekommt Punkte und Fahrverbot, das müsste vorerst reichen. Wenn ein Kind mißhandeld oder umgebracht wird,bekommt der Täter meist nur eine geringe Strafe und wird von Psychologen betreut,was der Steuerzahler mit finanziert.