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Führerschein-Tourismus
Mit Fragen rund um die Fahrerlaubnis muss sich der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg häufig auseinandersetzen, wobei der Zankapfel oft aus der medizinisch-psychologischen Untersuchung besteht, der im allgemeinen Sprachgebrauch als „Idiotentest“ bezeichneten MPU.
Zuletzt war das der Fall am 1. März 2012. Damals machte der EuGH dem Führerschein-Tourismus die Tür einen Spalt breit auf. Zwar entschied er, dass eine gültige Fahrerlaubnis, die in einem europäischen Land erteilt wurde, in allen Ländern der EU Bestand habe – bis dahin waren sogenannte EU-Führerscheine, also Führerscheine, die im Ausland erworben wurden, in Deutschland nicht gültig. Aber: Eine Sperrfrist in Deutschland muss abgelaufen und der Antragsteller oder die Antragstellerin mindestens 185 Tage im betreffenden Staat gemeldet sein. So war es möglich geworden, den Führerschein im Ausland zu bekommen. Deutschland musste ihn selbst dann anerkennen, wenn als Voraussetzung für die Neu- oder Wiedererteilung eine MPU war.
Nun stand wieder eine höchstrichterliche Entscheidung zur Fahrerlaubnis an, diesmal zum Streit zwischen einer Autofahrerin aus dem österreichischen Bundesland Vorarlberg und dem Land Baden-Württemberg. In Leutkirch im Allgäu war die Dame in eine Polizeikontrolle geraten. Alkohol war in ihrem Blut nicht feststellbar, wohl aber Spuren von Cannabis. Wegen Fahrens unter Drogeneinfluss wurde die Österreicherin zu 700 Euro Geldstrafe und einem einmonatigen Fahrverbot verdonnert. Damit erklärte sie sich einverstanden, nicht aber mit der später durch das Landratsamt Wangen angeordneten MPU, als sie wieder legal in Deutschland ein Auto bewegen wollte, denn österreichische Behörden hatten für die Untersuchung keine Notwendigkeit gesehen.
Die deutschen Behörden hingegen waren der Auffassung, dass die Frau nicht in der Lage sei, „das Fahren und den Konsum berauschender Mittel voneinander zu trennen, und dass sie daher zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet sei“, nahm der Europäische Gerichtshof zu Protokoll.
Im heute ergangenen Urteil kam die fünfte Kammer des EuGH unter dem Aktenzeichen C-260/13 zu dem für juristische Anfänger sprachlich so gut wie unverständlichen Schluss, „dass die Richtlinie über den Führerschein einen Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins vorübergehend aufhält, nicht daran hindert, die Anerkennung der Gültigkeit dieses Führerscheins wegen einer Zuwiderhandlung seines Inhabers abzulehnen, die in diesem Gebiet nach Ausstellung des Führerscheins stattgefunden hat und die gemäß den nationalen Rechtsvorschriften des erstgenannten Mitgliedstaats geeignet ist, die fehlende Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen herbeizuführen“. Zu Deutsch: Die Anordnung des Landratsamts in Wangen, dass die Cannabis-Konsumentin vor neuerlichem Erhalt des Führerscheins zum „Idiotentest“ geladen wurde, war durch europäische Rechtsprechung gedeckt.
Jedoch wie schon 2012 schränkte der EuGH sein Urteil durch ein dickes „Aber“ auch diesmal ein, „weil die deutschen Bestimmungen der Anerkennung des Führerscheins offenbar nicht unbegrenzt entgegenstehen“. Denn die MPU-Anordnung gilt keineswegs lebenslang, sondern nur für fünf Jahre. Danach ist Schluss. Nach Ansicht des Gerichtshofs sei dieser Zeitraum „ein wirksames und zum Ziel der Verbesserung der Sicherheit im Straßenverkehr im Verhältnis stehendes Präventionsmittel“.
geschrieben von AMP.net/jri veröffentlicht am 22.04.2015 aktualisiert am 24.04.2015
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