Ihre persönliche Autoberatung
0800 - 40 30 182
Kommt man mit dem Auto an ein Anwesen offenbar nur heran, wenn man eine übers benachbarte Grundstück verlaufende private Zufahrt benutzt, so darf man das auch tun. Der betroffene Nachbar muss diese Fremdnutzung seiner Privatstraße zur Anfahrt an das Wohnhaus dulden.
Das hat jetzt der Bundesgerichtshof entschieden (Az. V ZR 106/07). Allerdings hat der Straßen- und Grundstückseigentümer dabei Anspruch auf anteiligen Unterhaltungskosten. Nach Informationen der Deutschen Anwaltshotline konnte ein Bewohner sein Haus über sein eigenes Gartentor nur zu Fuß oder per Fahrrad erreichen, da sich vor dem Tor nur ein Fuß- und Radweg sowie eine Grünfläche befindet. Erst an dessen äußersten Ende schließt sich ein kommunaler Parkplatz an, der eine Ein- und Ausfahrt zum öffentlichen Straßenverkehr hat. Damit aber ist nach Auffassung der Bundesrichter die Grundstücksnutzung in einem nicht mehr hinnehmbaren Maße beeinträchtig, denn die Erreichbarkeit des Grundstücks sei extrem behindert. Und das stehe einer ordnungsmäßigen Benutzung als Wohngrundstück zweifellos im Wege.
Zur ordnungsmäßigen Benutzung eines Wohngrundstücks gehöre laut Karlsruher Urteil ausdrücklich auch die Möglichkeit, sein Wohngrundstück jederzeit mit dem eigenen Kraftfahrzeug anfahren zu können. Und weil die baulichen Gegebenheiten nun mal so sind, dass der vorhandene Weg über das Gartentor zur ordnungsmäßigen Benutzung des Grundstücks nicht ausreiche, müsse der Nachbar eben die Mitbenutzung seiner privaten Autozufahrt dulden. Allerdings nicht entschädigungslos.
geschrieben von (ar/nic) veröffentlicht am 04.02.2009 aktualisiert am 04.02.2009
Auf auto.de finden Sie täglich aktuelle Nachrichten rund ums Auto. All das gibt es auch als Newsletter - bequem per E-Mail direkt in Ihr Postfach. Sie können den täglichen Überblick zu den aktuellen Nachrichten kostenlos abonnieren und sind so immer sofort informiert.