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Führt der einzige Weg für die Baufahrzeuge zur Errichtung einer separaten Klärgrube einer Hausbesitzerin über das Grundstück Nachbarn, kann dieser aus dem vorübergehenden Befahren seines Grund und Bodens keine nennenswerten vermögensrechtlichen Nachteile ableiten hat der Bundesgerichtshof entschieden (Az. V ZB 293/10).
Wie die Deutschen Anwaltshotline berichtet, begann der Nachbarschaftsstreit mit einer zunächst noch gemeinsamen Klärgrube auf dem Grundstück des Nachbarn, in die die betroffene Hausbesitzerin auch ihre Abwasser einleiten durfte. Als das jedoch dem Nachbarn zu viel wurde und er ihr die weitere Mitnutzung untersagte, beauftrage die Hausbesitzerin ein Bauunternehmen mit der Errichtung einer sechs Kubikmeter großen Sammelgrube auf ihrem eigenen Grundstück.
Ihr Anwesen ist nicht über eine eigene Zufahrt mit Fahrzeugen zu erreichen. Ein entsprechendes verbrieftes Wegerecht gestatte ihr zwar, zum Be- und Entladen einen über das Grundstück des Nachbarn führenden Weg mit dem Pkw zu benutzen. Doch von einem Bagger und Lkw, wie sie jetzt für den Bau der Klärgrube zum Einsatz kommen sollen, ist dabei nicht die Rede. Weshalb der Nachbar den Arbeitern den Zugang zur Baustelle versperrte.
Die obersten Bundesrichter entschieden allerdings, dass der Nachbar keine über den Beschwerdegrenzwert von 600 Euro hinausgehende Wertminderung seines Grund und Bodens erleide. Ob das Grundstück zukünftig doch noch eine größere Wertminderung erleidet, wenn die Beisitzerin der neuen Klärgrube diese regelmäßig durch einen Lkw wird entleeren lassen müssen, spielt für die in diesem Verfahren nur zu Debatte stehende Duldung der Baumaßnahme keine Rolle.
geschrieben von auto.de/(ampnet/nic) veröffentlicht am 28.02.2012 aktualisiert am 28.02.2012
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