Urteil: Nebenkosten-Abschlag bei nicht genutztem Garagenstellplatz

Verfügen einige Mieter eines Wohnhauses über keinen Stellplatz in der gemeinsamen Tiefgarage, steht ihnen bei der jährlichen Nebenkostenabrechnung ein Abschlag von in der Regel zehn Prozent zu. Darauf hat das Landgericht Itzehoe in einem Urteil bestanden (Az. 9 S 96/09).

Wie die Deutsche Anwaltshotline berichtet, hatte eine Bewohnerin bei Abschluss des Mietvertrages auf den ihr eigentlich zustehenden Tiefgaragenplatz verzichtet. Daraufhin vermietete der Hausbesitzer diesen [foto id=“357547″ size=“small“ position=“left“]Stellplatz anderweitig. Trotzdem berechnete er der Mieterin ohne Stellplatz die jährlichen Betriebskosten nach dem gleichen Wohnquadratmeter-Schlüssel wie allen anderen Hausbewohnern – ohne separate Berücksichtigung der Tiefgaragennutzung.

Schließlich würden, argumentierte der Vermieter, durch die Abstellflächen im Keller ja auch keine wirklichen Mehrkosten bei der Unterhaltung des Hauses entstehen. Ob sich unter dem Haus eine Tiefgarage befindet oder nicht, sei etwa für die Kosten der Beseitigung des Niederschlagswassers so gut wie irrelevant.

Das sah das Gericht anders

Entscheidend sei nicht, ob durch das Vorhandensein der Tiefgarage merkliche Mehrkosten anfallen, die es ohne Tiefgarage möglicherweise nicht gäbe. Denn das ändere nichts an der grundsätzlichen Tatsache, dass die Inhaber von Stellplätzen hiervon einen zusätzlichen Nutzen haben.

Die Nebenkosten können dann nicht mehr vollständig auf alle Wohnraummieter gleichmäßig umgelegt werden. Verteilt der Vermieter von sich aus keinerlei Kostenanteile separat auf die Garagenplätze, hat die Bestimmung des angemessen Anteils durch das Gericht zu erfolgen.

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