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Urteil: Nicht vorhandene Herstellergarantie berechtigt zum Rücktritt

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Bewirbt ein Verkäufer einen Gebrauchtwagen damit, dass die Herstellergarantie noch läuft, kann ein Fehlen dieser Garantie den Käufer zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigen. Dies entschied der Bundesgerichtshof, da das Fehlen der Garantie als Sachmangel des Fahrzeugs anzusehen ist (BGH, Az. VIII ZR 134/15), informiert die D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice)
Eine noch laufende Herstellergarantie bei einem Gebrauchtwagen kann ein gutes Kaufargument sein. Vom Kaufvertrag zurücktreten kann der Käufer nur, wenn das Auto einen Sachmangel hat und eine Nachbesserung verweigert wird oder fehlschlägt.

Im vorliegenden Fall hatte ein Autokäufer von einem Gebrauchtwagenhändler ein Fahrzeug erworben, das laut Anzeige noch ein Jahr lang Garantie beim Hersteller hatte. Schon kurz nach dem Kauf kam es zu Motorproblemen. Der Hersteller führte erste Reparaturen auf Garantiebasis durch. Bei diesen blieb es jedoch nicht. Schließlich verweigerte der Hersteller weitere Garantieleistungen mit der Begründung, bei einer Motoranalyse seien Hinweise auf einen vor dem Kauf gefälschten Kilometerstand festgestellt worden. Der Hersteller stellte nun die erfolgten Arbeiten und die Kosten für ein Ersatzfahrzeug teilweise dem Kunden in Rechnung. Dieser trat gegenüber dem Händler wegen der nicht durchsetzbaren Garantie vom Kaufvertrag zurück und verlangte die Erstattung seiner Aufwendungen.

Die Gerichte waren der Ansicht, dass eine fehlende Garantie kein Fahrzeugmangel sei und damit kein Grund für einen Rücktritt, was der Bundesgerichtshof grundlegend anders sah. Das Bestehen einer Herstellergarantie sei ein Beschaffenheitsmerkmal des Autos. Es habe erheblichen Einfluss auf die Einschätzung des Fahrzeugwertes. Werde eine bestimmte Beschaffenheit versprochen, die dann beim Kauf fehle, sei dies ein Sachmangel. Der Käufer könne damit zum Rücktritt berechtigt sein. Die Richter gaben den Fall zur Feststellung von noch offenen Fragen an die Vorinstanz zurück.

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