Urteil: Nutzer muss Vorschaden des Mietautos beweisen

Weist ein Mietfahrzeug unmittelbar nach der Rückgabe Beschädigungen auf, die bei der Übergabe nicht vorhanden waren, ist es Sache des Autofahrers zu beweisen, dass nicht er dafür verantwortlich ist. Kann er diesen Beweis nicht erbringen, gilt der Schaden als „durch den Mietgebrauch“ entstanden und ist entsprechend der vertraglichen Haftungsvereinbarung dem Autovermieter zu erstatten. Darauf hat in einem aktuellen Urteil das Amtsgericht Köln bestanden (Az. 120 C 676/09).

Wie die Deutsche Anwaltshotline berichtet, hatte die betroffene [foto id=“399865″ size=“small“ position=“right“]Autofahrerin sich den Wagen bei einer Fahrzeugvermietung für drei Stunden zwecks eines Umzugs ausgeliehen. Bei der Rückgabe stellte sie ihn auf dem dafür vorgesehenen öffentlichen Parkplatz vor dem Autohof ab. Dann ging sie ins Büro, wo eine Mitarbeiterin die Autoschlüssel übernahm und sich sofort zu einer Besichtigung des Wagens begab. Dabei entdeckte die Angestellte eine erheblich Delle an der vorderen Stoßstange, deren Vorhandensein nunmehr auch von der herbeigerufenen Autofahrerin bestätigt wurde.

Unbestreitbar war der mit Reparaturkosten von 777,05 Euro zu Buche schlagende Schaden bei der Übergabe des Fiats noch nicht vorhanden. Allerdings behauptete die Autofahrerin, auch während der Nutzung des Fahrzeugs in keinerlei Unfall verwickelt gewesen zu sein, was die sie begleitenden Umzugshelferinnen bezeugen könnten. Die Beschädigung sei also mit großer Wahrscheinlichkeit erst auf dem Abstell-Parkplatz durch Fremde oder Mitarbeiter der Vermietung entstanden, die das Fahrzeug umgesetzt hätten.[foto id=“399866″ size=“small“ position=“left“] Damit scheide aber eine Haftung durch die Autofahrerin aus, weil sich bei dem Schaden kein vorgeschriebenes „im Gebrauch der Mietsache liegendes Risiko“ verwirklicht habe.

Dem wollte das Gericht jedoch nicht folgen, da die Autofahrerin der Mitarbeiterin die Fahrzeugschlüssel persönlich übergeben hatte und es für die Abnahme des Wagens keinerlei Veranlassung gab, das Auto an eine andere Stelle zu bewegen. Sachliche Anhaltspunkte für einen Unfall auf dem Parkplatz wie beispielsweise Scherben oder Farbkratzer liegen auch nicht vor.

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