Urteil: Parkende Fahrzeuge dürfen nicht Radfahrwege blockieren

Ragt ein geparktes Auto zum beträchtlichen Teil in einen benutzungspflichtigen Radweg hinein, darf es abgeschleppt werden. Die Zwangsmaßnahme ist insbesondere dann immer verhältnismäßig, wenn in der Nähe etwa eine Großveranstaltung stattfindet und mit einem erhöhten Verkehrsaufkommen zu rechnen ist. Wird allerdings die Gesamtbreite des Radwegs auf mehr als einem Drittel blockiert, ist das Abschleppen auch in verkehrsarmen Zeiten angemessen. Das hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entschieden (Az. 5 A 954/10).

Wie die Deutsche Anwaltshotline berichtet, sehen die gesetzlichen Bestimmungen das Abschleppen eines verbotswidrig abgestellten Fahrzeugs im Fall einer [foto id=“358860″ size=“small“ position=“left“]Behinderung von anderen Verkehrsteilnehmern ausdrücklich vor. Dafür reiche das Hineinragen des geparkten Autos in den Radweg bereits aus – allerdings erst ab einer gewissen Größe des Grades der Behinderung.

Entscheidend ist, ob das falsch abgestellte Fahrzeug in der konkreten Situation ein deutliches Hindernis darstellt. Radfahrer jedenfalls müssen grundsätzlich nicht damit rechnen, dass ihr Radweg blockiert ist – und sei es auch nur teilweise. Das gilt insbesondere dann, wenn es sich um einen benutzungspflichtigen Radweg handelt.

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