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Urteil: Parkhausbetreiber kommt Verkehrssicherungspflicht nach

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Kommt es beim Einparken im Parkhaus zu einem Aufprall auf eine durch rot-weißes Klebeband gekennzeichnete Metallstrebe, haftet der Parkhausbetreiber nicht für die verursachten Schäden am Fahrzeug. Das hat das Amtsgericht Hannover entschieden (Az. 438 C 1632/14).

Der Fall

Wie die Deutsche Anwaltshotline berichtet, parkte eine Autofahrerin rückwärts ein. Dabei achtete sie auf den Bildschirm der Rückfahrkamera, auf dem kein Hindernis zu sehen war. Dennoch stieß sie mit der Kofferraumkante auf eine etwa fünf Zentimeter breite Metallschiene und verursachte damit einen Schaden in Höhe von rund 2.000 Euro. Die Frau war der Meinung, dass der Parkhausbetreiber für den Schaden an ihrem Auto aufkommen müsste, da die Metallschiene beim Parken nicht sichtbar und auch nicht ausreichend gekennzeichnet gewesen sei. Eine rot-weiße Markierung sei zwar da gewesen, aber nicht am Metallteil selber, sondern am Lüftungsschacht, von dem das Metallteil herausragte. Da der Parkhausbetreiber der Argumentation nicht folgte, zog die Geschädigte vor Gericht.

Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt

Dort wurde Klage abgewiesen, da das Parkhaus die Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt habe. Die rot-weiße Markierung durch ein Band reiche hier aus. Für eine zusätzliche Kennzeichnung an der Metallschiene müsse der Beklagte nicht sorgen. Eine Verkehrssicherungsverletzung könnte unter Umständen nur dann vorliegen, wenn die Gefahrenstelle nicht sichtbar abgesichert bzw. kenntlich gemacht worden wäre, so das Gericht.

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