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Selbst wenn ein Verkehrsschild möglicherweise rechtswidrig aufgestellt wurde, muss ein Autofahrer ein damit verbundenes Verbot beachten. Es sei denn, es handelt sich um offensichtliche Willkür oder Sinnwidrigkeit. Darauf hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf bestanden (Az. 14 K 2727/12).
Wie die Deutsche Anwaltshotline berichtet, hatte ein Pkw-Fahrer seinen Wagen in einem Straßenbereich geparkt, der mit einem Hinweisschild „Feuerwehrzufahrt, Fläche für Feuerwehr freihalten“ versehen war. [foto id=“451650″ size=“small“ position=“right“]Daraufhin wurde der Wagen abgeschleppt. Der Mann erhielt dafür eine Rechnung in Höhe von 121,38 Euro plus 75 Euro Verwaltungsgebühr, die er nicht bezahlen wollte. Er argumentierte, dass es an der Straße überhaupt keine Zufahrten und erst Recht keine für einen Feuerwehreinsatz gäbe. Tatsächlich, so stellte auch das Gericht fest, hatte der Bürgermeister die Schilder nur aufgestellt, weil sich dort der Hinterausgang des örtlichen Kinos befindet und abgestellte Fahrzeuge unter Umständen die Besucher beim Verlassen des Kinos behindern könnten.
Trotzdem wurde der Leistungs- und Gebührenbescheid für den Falschparker als rechtmäßig beurteilt, denn das Fahrzeug sei unbestreitbar zum Zeitpunkt der Abschleppmaßnahme im Bereich einer amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrt abgestellt gewesen. Der Hinweis sei eindeutig und deutlich sichtbar gewesen.
geschrieben von auto-medienportal veröffentlicht am 30.01.2013 aktualisiert am 30.01.2013
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