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Fährt ein Linienbus auf einen Pkw auf, der vor ihm plötzlich abbremst, haften sowohl der Halter des Busses als auch der des Wagens gesamtschuldnerisch gegenüber den bei dem Zusammenstoß verletzten Businsassen. Der Halter des Pkw kann nicht argumentieren, dass der Auffahrunfall für ihn unabwendbar gewesen sei. Darauf hat das Oberlandesgericht Nürnberg bestanden (Az. 4 U 2222/11).
Wie die Deutsche Anwaltshotline berichtet, schlossen die Richter die Haftung des Pkw deshalb nicht aus, weil der Unfall nach ihrer Auffassung nicht durch höhere Gewalt, sondern durch einen verkehrstypischen [foto id=“414674″ size=“small“ position=“left“]Betriebsvorgang verursacht worden war. Gegenüber Dritten, die bei dem Vorfall verletzt worden sind, haften damit beide Fahrzeughalter gesamtschuldnerisch im vollen Umfang.
Die unterschiedlichen Verursachungsanteile an dem Aufprall erst beim Gesamtschuldnerausgleich zwischen den beiden Fahrzeughaltern zur Sprache. Ob der Pkw-Fahrer und dessen Versicherung danach im so genannten „Innenverhältnis“ den Ausgleich des gesamten Erstattungsbeitrags verlangen können, ist laut Nürnberger Richterspruch eine ganz andere Frage, die in diesem Fall nicht zur Entscheidung anstand.
geschrieben von auto.de/(ampnet/nic) veröffentlicht am 19.04.2012 aktualisiert am 19.04.2012
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