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Ist der Fahren in einer Umweltzone für bestimmte Fahrzeuge nicht erlaubt, so betrifft das Verbot auch das Parken. Bei einem Verstoß gegen die Plakettenpflicht hat der Fahrzeughalter die Kosten für die Ordnungswidrigkeit zu tragen. Das hat das Amtsgericht Dortmund klargestellt (Az. 735 OWi 348/13).
Wie die Deutsche Anwaltshotline berichtet, stellte das Gericht fest, dass Verkehrszeichen, die den Verkehr mit Kraftfahrzeugen unter bestimmten Voraussetzungen verbieten, auch den ruhenden Verkehr einschließen.
geschrieben von auto.de/(ampnet) veröffentlicht am 26.02.2014 aktualisiert am 26.02.2014
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