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Wird ein Autofahrer dabei ertappt, wie er mehrfach die Schrankenanlage eines Parkhauses austrickst, hat er nicht nur für die unterschlagenen Stundengebühren aufzukommen, sondern auch das Honorar des mit der Eintreibung beauftragten Anwalts zu bezahlen.
Selbst wenn der reuige Sünder nachweislich die entstandene Schuld sofort beglichen hat, trifft den Betreiber des Parkhauses keine Verpflichtung, den Schaden des Betrügers so gering wie möglich zu halten und auf den anwaltlichen Beistand zu verzichten. Das hat jetzt das Amtsgericht München in einem bereits rechtskräftigen Urteil entschieden (Az. 163 C 5295/11).[foto id=“365718″ size=“small“ position=“left“]
Wie die Deutschen Anwaltshotline berichtet, hatte der Autofahrer jeweils die Ausfahrtsschranke hochgedrückt und war so aus dem Parkhaus ohne Bezahlung herausgefahren. Nachdem ihn ein Mitarbeiter beim letzten Mal in flagranti erwischt hatte, konnte ihm nach Durchsicht von Videoaufzeichnungen noch vier weitere Fälle zugeordnet werden. Der Besitzer des Parkhauses verlangte von dem Betrüger nun die angefallenen Parkgebühren sowie die Herstellungskosten von je 5 Euro für die gleich mit unterschlagenen Park-Marken. Den Gesamtbetrag ließ er von einem Anwalt geltend machen, der auf die Rechnung natürlich sein Honorar aufschlug. Den der Parksünder auch bezahlen sollte.
Dem stimmte das Gericht zu, da der Betrüger vorsätzlich gehandelt habe, was den Betrogenen von der Verpflichtung entbindet, den Schaden der Gegenseite so gering wie möglich zu halten.
geschrieben von auto.de/(ampnet/nic) veröffentlicht am 29.06.2011 aktualisiert am 29.06.2011
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