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Ein Blutalkoholwert von 0,65 Promille alleine reicht nicht aus, einen Kraftfahrer wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu verurteilen – und schon gar nicht wegen vorsätzlicher Trunkenheit. Das gilt erst recht, wenn dem Gericht nicht einmal der Zeitpunkt der Blutentnahme vorliegt. Für ein sich zu Recht auf eine „alkoholbedingte Gefährdung“ stützendes Urteil ist außerdem eine gerichtliche Feststellung nötig, die mit hinreichender Klarheit einen rauschbedingten Fahrfehler des Betroffenen belegt. Darauf hat das Oberlandesgericht Schleswig bestanden (Az. 1 Ss 152/13).
Wie die Deutsche Anwaltshotline berichtet, hatten im konkreten Falle weder der die Blutprobe entnehmende Arzt noch der zum Unfall herbeigerufene Polizeibeamte den Angeklagten als merklich alkoholisiert beschrieben. Die Oberlandesrichter hielten dem zuständigen Amtsgericht bei der Verurteilung einem „Darstellungs- und Begründungsmangel“ vor.
Es sei nicht auszuschließen, dass der Unfall auf andere Ursachen als einen Fahrfehler im Alkohol-Rausch zurückzuführen war, hieß es dazu. Das Oberlandesgericht entschied deshalb, eine neue Hauptverhandlung ansetzen zu lassen und riet zu einem psychologisches Gutachten zu den Verhaltensmustern des Angeklagten und vor allem seiner Alkoholverträglichkeit.
geschrieben von auto.de/(ampnet) veröffentlicht am 19.02.2014 aktualisiert am 19.02.2014
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