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Bewirbt ein Händler in einer Werbeanzeige eine Ware oder Dienstleistung mit wesentlichen Merkmalen, so dass sich ein Verbraucher aufgrund der Anzeige zum Erwerb der Ware oder der Dienstleistung entschließen kann, muss er nach Wettbewerbsrecht (UWG) vollständige Angaben zu seiner Identität machen. Dies beinhalte auch die Rechtsform des Händlers. So Urteilte das Oberlandesgericht (OLG) München in einem jetzt veröffentlichten Urteil.
Im verhandelten Fall hatte ein Unternehmen ein Kfz mit Angaben zu Modell, Motorisierung und [foto id=“404381″ size=“small“ position=“right“]Ausstattungsmerkmalen zum Verkauf angeboten. Der Name der Firma war in der Anzeige zwar enthalten, nicht jedoch deren Rechtsform. Nach Ansicht des OLG München könne es durch diese Unklarheit der Rechtsform zu Verwechselungen kommen, weshalb es den Verstoß gegen die Informationspflicht des Werbenden im verhandelten Fall auch nicht Bagatellverstoß wertete. Dies stelle einen „spürbaren“ Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht dar.
Laut UWG muss eine Aufforderung zum Kauf gewisse Angaben zur Ware sowie dem Verkäufer enthalten. Was genau als „Aufforderung zum Kauf“ zähle, ist dort ebenfalls definiert. Diese Definition ist nach Ansicht des OLG München dahin auszulegen, dass eine Aufforderung zum Kauf auch dann vorliegt, „wenn der Verbraucher hinreichend über das beworbene Produkt und dessen Preis informiert ist, um eine geschäftliche Entscheidung treffen zu können.“ Eine Verletzung der Informationspflicht kann nach[foto id=“404382″ size=“small“ position=“left“] § 5 a Abs. 3 UWG nicht nur bei einem rechtlich bindenden Vertragsangebot vorliegen, sondern vielmehr bei jeder Erklärung des Unternehmers, auf Grund derer sich der Verbraucher zum Erwerb einer bestimmten Ware oder zur Inanspruchnahme einer bestimmten Dienstleistung entschließen kann.
Werbeangebote mit genauen Details zu Marke, Motorisierung und Ausstattung sah das OLG München daher als ausreichend an, dass der Verkäufer zur vollständigen Angabe seiner Identität verpflichtet ist, was dessen Rechtsform einschließt. Ausgenommen davon ist demnach bloße Aufmerksamkeitswerbung, bei der nur das Produkt oder die Dienstleistung, ohne Nennung weiterer Details angepriesen wird.
geschrieben von auto.de/holger zehden | fotos: lehmann photo-syndication veröffentlicht am 13.02.2012 aktualisiert am 13.02.2012
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Hans Stengel
Februar 14, 2012 um 10:23 pm Uhrschlecht formulierter und unvollständiger artikel.
kein dank an auto.de