Urteil: Richter beschränken nächtlichen Alkoholverkauf an Tankstellen

Nur Kraftfahrer und deren Begleiter im Fahrzeug dürfen sich außerhalb der üblichen Ladenöffnungszeiten an einer Tankstelle mit Bier und Schnaps versorgen – zumindest in Rheinland-Pfalz. Für alle übrigen Alkoholkäufer gilt dort in dieser Zeit in den Tankstellenshops ein absolutes Verkaufsverbot. So eine aktuelle Entscheidung des Koblenzer Oberverwaltungsgerichts (Az. 6 A 11324/08).

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, hat die Stadt Frankenthal penibel genau festgelegt, in welchen Mengen u.a. alkoholische Getränke zwischen 22.00 und 6.00 an den Tankstellen der Kommune verkauft werden dürfen – und zwar ausschließlich an Personen, die mit dem Kraftwagen vorfahren: je Reisendem bis zu 2 Liter bei unter 8 Volumenprozent Alkoholgehalt, bis zu 1 Liter zwischen 8 und 14 Volumenprozenten und höchstens 0,1 Liter bei über 14 Prozent.

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