Urteil: Rotes Dauer-Nummernschild wieder eingezogen

Tauchen im Nachhinein ernsthafte Zweifel am Verhalten eines Autohändlers auf, kann die bereits erfolgte behördliche Zuteilung eines roten Dauerkennzeichens widerrufen werden. Nach der geltenden Zulassungsverordnung dürfen im Besitz roter Nummernschilder und der dazu gehörenden besonderen Fahrzeugscheinhefte nur zuverlässige Personen sein, hat das Verwaltungsgericht Mainz betont (Az. 3 K 56/12.MZ).

Wie die Deutsche Anwaltshotline berichtet, hatte der betroffene Händler nach einem Einbruch den Diebstahl des Fahrzeugscheinheftes für ein ihm zugeteiltes rotes Kennzeichen polizeilich angezeigt und sich ein neues Heft ausstellen lassen. Doch auch das meldete er bald wieder als verloren und bekam daraufhin ein drittes. Mit der roten Nummer wurde dann in einer Verkehrskontrolle ein Bekannter des Autohändlers gestellt, wobei das kontrollierte Fahrzeug im Fahrzeugscheinheft nicht eingetragen war und es sich augenscheinlich um eine mit dem Schild verbotene Privatfahrt handelte.

Im anschließenden Widerspruchsverfahren tauchte dann doch ein Heft mit dem monierten Eintrag auf. Wobei es sich allerdings, wie genaueres Hinsehen ergab, um das zweite, längst als verloren gemeldete Dokument handelte.

Das Mainzer Gericht verneinte daher die für die Erteilung eines roten Dauerkennzeichens erforderliche Zuverlässigkeit. Der Betroffene sei offensichtlich nicht in der Lage, seinen Dokumentationspflichten mit der erforderlichen Sorgfalt nachzukommen. Insbesondere sei nicht sicher, ob die übrigen mit dem roten Kennzeichen unternommenen Fahrten ordnungsgemäß dokumentiert wurden. Daher wurde die Einziehung des Nummernschilds angeordnet.

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