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Kann der Hergang eines Auffahrunfalls trotz aller gerichtlichen Bemühungen nicht geklärt werden, müssen sich die beiden Beteiligten den Schaden entsprechend der jeweiligen Betriebsgefahr ihrer Fahrzeuge teilen. Das hat das Landgericht Coburg entschieden (Az. 11 O 650/08).
Im vorliegenden Fall behauptete die Frau, der Zusammenstoß sei auf ein verkehrswidriges Verhalten des Fahrers vor ihr zurückzuführen. Der sei plötzlich auf die linke Fahrspur gewechselt und habe dabei ihr Fahrzeug übersehen. Der Unfallgegner behauptete aber, dass er bereits längere Zeit auf der linken Fahrspur gewesen sei und nur wegen des vor ihm befindlichen Verkehrs kurzzeitig abbremsen müsste, wobei die Frau aus Unachtsamkeit aufgefahren sei.
Wer von beiden Recht hat, ließ sich in der Beweisaufnahme vor Gericht trotz eines Gutachtens nicht klären, informierte die Deutsche Anwaltshotline. Deshalb entschieden die Richter auf eine Teilung des Schadens.
geschrieben von auto.de/(ampnet/nic) veröffentlicht am 24.02.2010 aktualisiert am 24.02.2010
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