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Ein Karosserieschaden kann bereits dann als „erheblich“ eingestuft werden, wenn er – unabhängig von der Unfallschwere – nicht durch das bloße Auswechseln von Teilen folgenlos zu beseitigen ist.
Das bedeutet für den Geschädigten laut eines Urteils des Oberlandesgerichts Nürnberg die komplette Erstattung der Kosten für die Anschaffung eines Neuwagens. (5 U 29/08, DAR 2009, 37).
Das Fahrzeug des Geschädigten war gerade sechs Tage zugelassen und hatte eine Laufleistung von 623 km, als es zu einem Blechschaden durch einen anderen Verkehrsteilnehmer kam. Die Wiederherstellung des Urzustandes wäre nach Ansicht des Gutachters lediglich „so gut es geht“ durch Ausbeulen, Spachteln und Lackieren möglich gewesen.
Laut ADAC kann die Frage der „Erheblichkeit“ von jedem Gericht unterschiedlich ausgelegt werden. Ein Teil der Rechtsprechung geht davon aus, dass der Schaden den Fahrzeugwert um mindestens 30 Prozent reduzieren oder qualitativ schwerwiegend sein muss. Das OLG Nürnberg hingegen vertritt die Auffassung, dass ein Schaden „erheblich“ ist, wenn er nicht durch das bloße Auswechseln von Teilen folgenlos behoben werden kann.
geschrieben von (ar/nic) veröffentlicht am 06.03.2009 aktualisiert am 06.03.2009
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