Urteil: „Schrittgeschwindigkeit“ liegt unter 20 km/h

Wie schnell sich ein Fußgänger im Durchschnitt fortzubewegen vermag, dürfte selbst bei mittlerer körperlicher Kondition noch sehr von den Umständen abhängen. Laut Bundesgerichtshof liegt die „Schrittgeschwindigkeit“ aber „deutlich unter 20 km/h“.

Insofern konnte die Aussage einer Autobesitzerin vor dem Landgericht Coburg (Az. 13 O 17/08) nicht der Wahrheit entsprechen, deren Sohn mit ihrem Auto in nachtdunkler Regennacht angeblich „per Schrittgeschwindigkeit“ auf einer Ortsverbindungsstraße unterwegs war und dabei in einem Schlagloch eine Felge des Wagens zu Schrott fuhr.

Das gerichtliche Sachverständigengutachten hatte ergeben, dass der Pkw mit mindestens 30 km/h in das mit Wasser gefüllte Schlagloch geplumpst sein musste, um den Schaden an der Felge technisch überhaupt erklären zu können. Unter Berücksichtigung der Ortskenntnis des Sohnes ging das Gericht somit von einer den Witterungs- und Straßenverhältnissen unangepassten Geschwindigkeit aus“, erklärte die Anwaltshotline.

Insbesondere bei einer durch landwirtschaftliches Gebiet führenden Straße mit geringer Verkehrsbedeutung müssen Autofahrer immer mit Beschädigungen der Fahrbahndecke rechnen und ihre Geschwindigkeit dementsprechend drosseln – notfalls weit unter den laut Ausschilderung zugelassenen Höchstwert. Insofern muss also auch die zuständige Kommune nicht für den 600 Euro teuren Schaden wegen des Schlaglochs aufkommen.

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